Arbeitsschutz

Gute Beleuchtung am Arbeitsplatz ist eine wichtige Voraussetzung, um Unfälle am Arbeitsplatz zu vermeiden. Arbeitsschutz ist im weiteren Sinne aber auch Gesundheitsschutz. Denn nach Definition der Weltgesundheitsorganisation bedeutet Gesundheit nicht nur das Fehlen von klinischen Krankheiten, sondern umfasst auch die geistige und seelische Unversehrtheit sowie das allgemeine Wohlbefinden. In diesem Sinne geht Arbeitsschutz weit über Unfallverhütung hinaus.


Verbindliche Vorgaben für Arbeitsstätten und deren Beleuchtung gelten in ganz Europa. Nach der EU-Einzelrichtlinie für Arbeitsstätten (89/654/EWG)

  • müssen Arbeitsstätten möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein;
  • muss die Beleuchtung der Arbeitsräume und Verbindungswege so angebracht sein, dass aus der Art der Beleuchtung keine Unfallgefahr für die Arbeitnehmer entsteht;
  • müssen Arbeitsstätten, in denen die Arbeitnehmer bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Maße Gefahren ausgesetzt sind, über eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung verfügen.

Normen und Regeln für den Arbeitsschutz

In Deutschland wurde diese EU-Richtlinie durch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) umgesetzt, die zuletzt 2016 aktualisiert wurde. Im Zusammenspiel mit dem Arbeitsschutzgesetz (§§ 3 und 5) verpflichtet sie Arbeitgeber dazu, Arbeitsplätze so einzurichten, dass Beschäftigte keinen gesundheitlichen Schaden nehmen. Die allgemeinen Anforderungen der ArbStättV an die Beleuchtung werden in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.4 weiter konkretisiert.

Bei der Lichtplanung empfiehlt es sich, neben der DIN EN 12464-1 als anerkannte Regel der Technik auch die ASR 3.4 zu beachten, um allen Anforderungen des Arbeitsschutzes zu genügen. Beleuchtungsanlagen sind deshalb durch Fachkundige zu planen, installieren und instand zu halten.

Normen und Regeln nennen Mindestanforderungen. Ihre Einhaltung bedeutet nicht zwingend, dass für bestimmte Sehaufgaben die optimale Beleuchtung erreicht wird. So ist bei bestimmten Tätigkeiten oder auch für ältere Mitarbeiter mehr Licht die bessere Wahl.

Gütemerkmale der Beleuchtung

Generell gilt eine Arbeitsstätte als gut beleuchtet, wenn:

  • alle Arbeitsbereiche, Verkehrswege und Pausenräume ausreichend beleuchtet sind,
  • in Arbeitsbereichen mit besonderen Sehaufgaben (z. B. sehr feine Montagearbeiten, Qualitätskontrolle, Büroarbeit) je nach Art der Tätigkeit Beleuchtungsstärken von 500 bis 1.500 Lux erreicht werden,
  • die Helligkeit in den Räumen ausgewogen verteilt ist; Decke und Wände also möglichst hell sind,
  • störende Blendung und Schatten vermieden werden,
  • Lichtquellen mit geeigneter Lichtfarbe und guter Farbwiedergabe verwendet werden
  • und Flimmerfreiheit herrscht.

Da sich bestehende Beleuchtungsanlagen im Verlauf der Zeit verändern, müssen Unternehmer regelmäßig im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob die Anforderungen der ASR A3.4 noch eingehalten werden.

Weitere Informationen zum Arbeitsschutz

  • DGUV-Information 215-210: „Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten“
  • DGUV-Information 215-211: „Gesund und fit im Kleinbetrieb: Tageslicht am Arbeitsplatz – leistungsfördernd und gesund“

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