Weitere Informationen zum Arbeitsschutz
- DGUV-Information 215-210: „Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten“
- DGUV-Information 215-211: „Gesund und fit im Kleinbetrieb: Tageslicht am Arbeitsplatz – leistungsfördernd und gesund“
Verbindliche Vorgaben für Arbeitsstätten und deren Beleuchtung gelten in ganz Europa. Nach der EU-Einzelrichtlinie für Arbeitsstätten (89/654/EWG)
In Deutschland wurde diese EU-Richtlinie durch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) umgesetzt, die zuletzt 2016 aktualisiert wurde. Im Zusammenspiel mit dem Arbeitsschutzgesetz (§§ 3 und 5) verpflichtet sie Arbeitgeber dazu, Arbeitsplätze so einzurichten, dass Beschäftigte keinen gesundheitlichen Schaden nehmen. Die allgemeinen Anforderungen der ArbStättV an die Beleuchtung werden in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.4 weiter konkretisiert.
Bei der Lichtplanung empfiehlt es sich, neben der DIN EN 12464-1 als anerkannte Regel der Technik auch die ASR 3.4 zu beachten, um allen Anforderungen des Arbeitsschutzes zu genügen. Beleuchtungsanlagen sind deshalb durch Fachkundige zu planen, installieren und instand zu halten.
Normen und Regeln nennen Mindestanforderungen. Ihre Einhaltung bedeutet nicht zwingend, dass für bestimmte Sehaufgaben die optimale Beleuchtung erreicht wird. So ist bei bestimmten Tätigkeiten oder auch für ältere Mitarbeiter mehr Licht die bessere Wahl.
Generell gilt eine Arbeitsstätte als gut beleuchtet, wenn:
Da sich bestehende Beleuchtungsanlagen im Verlauf der Zeit verändern, müssen Unternehmer regelmäßig im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob die Anforderungen der ASR A3.4 noch eingehalten werden.