Sicherheitsbeleuchtung für Hotel und Pension

Zu den Beherbergungsstätten gehören nach der Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO, 2014) alle Häuser mit mehr als zwölf Gästebetten. Für Unterkünfte in Hochhäusern gilt diese Verordnung jedoch nicht.

Wo ist eine Sicherheitsbeleuchtung nötig?

Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein

  • in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen,
  • in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie,
  • für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen und
  • für Stufen in notwendigen Fluren.

Nach DIN V VDE V 0108-100 ist bei einer Bemessungsbetriebsdauer der Stromquelle für Sicherheitszwecke von nur drei Stunden eine Dauerschaltung in Verbindung mit Leuchttastern und Zeitlicht einzuplanen. Die Sicherheitsbeleuchtung muss sich nach der eingestellten Zeit selbsttätig ausschalten.

Ist das nicht der Fall, muss die Kapazität der Stromquelle für Sicherheitszwecke für acht Stunden ausgelegt sein.

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