Sicherheitsbeleuchtung für Sportstätten
Sportstadien sind Versammlungsstätten mit Tribünen für Besucher und mit nicht überdachten Sportflächen. Die Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) gilt für Sportanlagen, die über 5.000 Zuschauer fassen.
Eine eindeutige Abgrenzung zwischen „Sport“ und „Darbietung“ ist auf Szenenflächen nicht immer möglich. Daher sind die Anforderungen auch für Sportstätten im Freien gültig, wenn sie
- über 1.000 Besucherplätze bieten,
- Szenenflächen haben und
- der Besucherbereich ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen (z. B. Schranken) besteht.
Wann ist eine Sicherheitsbeleuchtung nötig?
Unabhängig von der MVStättV gilt für Sportstätten auch DIN EN 12193. Sie fordert eine Sicherheitsbeleuchtung für die Teilnehmer von Sportveranstaltungen.
Die Sicherheit der Besucher ist dann gegeben, wenn eine Veranstaltung geordnet beendet werden kann. Ein Ende ohne Beleuchtung birgt erhebliche Unfallgefahren. Die deshalb notwendige Sicherheitsbeleuchtung muss sofort einsetzen.
Das Beleuchtungsniveau ist abhängig von der Sportart. Es wird angegeben als prozentualer Anteil des für die Sportart im Normalbetrieb notwendigen Beleuchtungsniveaus.
Sportart | Beleuchtungsniveau in % | Dauer in Sekunden |
Schwimmen | 5 | 30 |
Turnen (Innenanlage) | 5 | 30 |
Reiten (Innen- und Außenanlage) | 5 | 120 |
Eisschnelllauf | 5 | 30 |
Bob und Rennschlitten | 10 | 120 |
Skispringen (Ab- und Aufsprungzone) | 10 | 30 |
Skiabfahrt | 10 | 30 |
Radsport (Bahnrennen) | 10 | 60 |
Sicherheitsbeleuchtung für Schwimmbäder
Für Schwimmbäder ab 1,35 Meter Wassertiefe fordern die KOK-Richtlinien für Bäderbau (2013) des Koordinierungskreises Bäder für die Sicherheitsbeleuchtung eine Beleuchtungsstärke von 15 Lux auf der Wasseroberfläche.
Die Regel 107-001 „Betrieb von Bädern“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) fordert bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung und potenziellen Unfallgefahren eine Sicherheitsbeleuchtung mit einer Beleuchtungsstärke von einem Prozent der Allgemeinbeleuchtung – mindestens jedoch ein Lux. Das gilt zum Beispiel in Hallenbädern, an Beckenumgängen, in Dusch- und Umkleideräumen, Technikräumen, natürlich auf Fluchtwegen, und Zuschauertribünen. Darunter fallen auch Technikräume von Freibädern, wenn bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung das gefahrlose Verlassen des Technikraumes nicht gewährleistet ist.