Raum und Sehaufgabe

Der Tabellenaufbau gliedert sich in zwei Bereiche – den der Sehaufgabe oder Tätigkeit und den für die Gestaltung des Raumes oder eines Raumbereichs. Neben dem Arbeitsort sollte auch der übrige Raum beleuchtet sein, damit Objekte hervortreten, Texturen sichtbar werden, Mimik und Gestik gut zu erkennen sind. Blendung muss zudem im ganzen Raum begrenzt werden.

 

Wichtig ist der Hinweis, dass der Grenzwert der Blendung (RUGL) zwar durch die Anforderung an die Sehaufgabe bestimmt wird, jedoch im ganzen Raum erfüllt werden muss. Denn Blendung wird häufig durch Leuchten in der Umgebung verursacht und nicht durch die Leuchte direkt am Arbeitsplatz. Daher ist die Begrenzung der Blendung in der Tabelle sowohl unter den Anforderungen an die Aufgabe oder Tätigkeit wie auch an die Gestaltung des Raumes oder Raumbereichs ausgeführt. Auffällig ist: Der Wartungswert der Beleuchtungsstärke wird unterschieden in einen „erforderlichen“ Wert (in der Regel aus Vorgängernorm) und in einen „modifizierten“ Wert (Berücksichtigung der Kontextmodifikatoren). Die „erforderlichen“ Werte können auch als Mindestwerte aufgefasst werden, die im Betrieb immer einstellbar sein müssen. Wenn aber der Planungsprozess zeigt, dass aufgrund der Kontextmodifikatoren eine dauerhafte, höhere Beleuchtungsstärke realisiert werden muss, dann ist der „modifizierte“ Wert der eigentliche Wartungswert, der nicht unterschritten werden darf.

Die Beleuchtungsstärken können im Betrieb zwar bewusst reduziert werden, etwa durch Dimmen, doch die Wartungswerte bleiben als Anforderung bestehen (siehe Tabelle).

 

Die Norm umfasst 53 Tabellen für Anwendungen – von Tabelle 9 für Verkehrszonen bis Tabelle 61 für Bahnanlagen – und berücksichtigt die meisten Arbeitsstätten und Sehaufgaben oder Tätigkeiten. Erforderliche Wartungswerte der Beleuchtungsstärke wurden zumeist aus der vorherigen Fassung übernommen und nur im Einzelfall auf Antrag von nationalen Normungsgremien geändert.

Wartungswerte für die zylindrischen, Wand- und Deckenbeleuchtungsstärken fanden sich in der Version von 2011 im Textteil. Sie wurden in die Tabellen überführt und so angepasst, dass sie den Anwendungen eindeutig entsprechen. Für Büros, Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen sind höhere Werte vorgesehen, weil hier die Raumhelligkeit eine große Rolle für das Wohlbefinden spielt. Für hohe Industriehallen hingegen sind keine Beleuchtungsstärken an Decken und oberen Raumwänden festgesetzt, da hier Leuchten oft abgehängt werden, der obere Raumbereich für das Wohlbefinden nur einen geringen Einfluss hat und seine Beleuchtung aus energetischen Gründen nicht gerechtfertigt wäre.

 

DIN EN 12464-1 – die Versionen der Jahre 2011 und 2021 im Vergleich

Von den insgesamt 325 Anwendungen der Norm wurden nur wenige Werte der Beleuchtungsstärke geändert: neun sind höher und drei niedriger als in der Ausgabe von 2011. Auch andere Werte sind zum Teil angepasst, etwa zu Gleichmäßigkeit, Farbwiedergabe, RUGL, zylindrische Beleuchtungsstärken sowie Beleuchtungsstärken von Wänden und Decke. Alle Tabellen wurden neu nummeriert.


Übersicht bei der Veränderung der Beleuchtungsstärke Ēm

Bereich

Anwendung

Ēm 2011

Ēm 2021

Logistik und Lager

 

Vorratskammer 100 200
Regallager/Regalfläche

200

75

Automobilbau und -reparatur

Karosseriebau und Montage – automatisch 500 300

Bildungseinrichtungen

Klassenzimmer 300 500
Demonstrationstisch 500 750

Gesundheitseinrichtungen

Tagesraum 200 300

Intensivstation

Allgemeinbeleuchtung 100 300
Einfache Untersuchungen 300 500

Sterilräume

Sterilisation 300 500
Desinfektion 300 500

Bahnanlagen

Vollständig umschlossene Bahnsteige mit geringem Personenaufkommen 100 50
Vollständig umschlossene Bahnsteige mit hohem Personenaufkommen 100 200

Kriterien der Beleuchtung – die wichtigsten Begriffe

Die Norm stellt den „anerkannten Stand der Regeln der Technik“ dar. Werden diese Regeln beachtet und die Beleuchtungsanlage sorgfältig geplant, erfüllt die Beleuchtung die Anforderungen an einen Arbeitsplatz mit guter Lichtqualität (Abweichungen ASR A3.4). Das Handwerkszeug dafür gibt die Norm dem Anwender mit der Beschreibung der „Kriterien der Beleuchtungsplanung“ in Abschnitt 5 der Norm an die Hand. Die folgende kompakte Zusammenfassung kann jedoch nicht die Lektüre der Norm ersetzen.

Erläuterungen

Ēm
Der Wartungswert der Beleuchtungsstärke muss während des Betriebs der Beleuch­tungsanlage immer erreichbar sein, sei es durch Kunst- oder Tageslicht oder beides. Er darf beim Dimmen zwar unterschritten werden, muss aber durch den Arbeitenden immer einstellbar sein. Der Wartungswert kann als „erforderli­cher“ Wert geplant oder aus Gründen, die Kapitel 4 erläutert, auch erhöht werden. Dies gilt auch für die Wartungswerte Ēm,z, Ēm,Wand und Ēm,Decke.

Uo 
Mindestwert der Gleichmäßigkeit in einem Bereich Emin/Ē, wobei das definierte Be­rechnungsraster einzuhalten ist.

Ra
Mindestwert des Farbwiedergabeindex: Grundsätzlich empfiehlt sich bei LED-Be­leuchtungsanlagen in Arbeitsstätten ein Farbwiedergabeindex von mindestens 80.

RUGL
UGR-Grenzwert, bisher UGR: Es handelt sich nur um eine neue Schreibweise. Der UGR-Wert ist nach dem Tabellenverfahren zu ermitteln und darf den Grenzwert nicht überschreiten.

Ēm,z
Der Wartungswert der zylindrischen Beleuchtungsstärke ist wichtig für die visuelle Kommunikation und die Erken­nung von Objekten. Er ist im Raum einzuhalten.

Ēm,Wand
Wartungswert der Wandbeleuchtungsstär­ken, die im Zusammenspiel mit dem Reflexionsgrad der Wände und Möblierung im Raum den Helligkeitsbereich bestim­men.

Ēm,Decke
Wartungswert der Deckenbeleuchtungs­stärke, die im Zusammenspiel mit dem Reflexionsgrad der Decke ebenfalls die Raumhelligkeit bestimmt.

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