Sicherheitsbeleuchtung für Gaststätten
Für Restaurants und Gaststätten mit über 200 Besucherplätzen gelten nach der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) zunächst dieselben Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung wie für andere Versammlungsstätten.
Die Anzahl der Besucher in Schank- und Speisewirtschaften wird nach folgenden Formeln bemessen:
- für Gaststätten mit Sitzplätzen: ein Besucher je m2 Grundfläche der Gasträume (ohne Tresenbereich), das heißt ab 200 m2 Grundfläche,
- für Gaststätten mit Stehplätzen (z. B. Clubs): zwei Besucher je m2 Grundfläche, das heißt ab 100 m2 Grundfläche.
Wo muss eine Sicherheitsbeleuchtung installiert werden?
Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein:
- in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,
- in Gasträumen sowie in allen übrigen Räumen für Besucher (z. B. Foyer, Garderobe und Toilette),
- in den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m2 Grundfläche, ausgenommen Büroräume,
- in elektrischen Betriebsräumen und in Räumen für haustechnische Anlagen,
- in Gaststätten und Restaurants im Freien, die während der Dunkelheit genutzt werden,
- für Sicherheitszeichen an Ausgängen sowie Rettungswegen,
- für Stufenbeleuchtungen, nicht jedoch in Gängen in Gasträumen mit auswechselbarer Bestuhlung.