Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege
Die Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege muss ausreichende Sehbedingungen zur Orientierung auf Gebäudeflächen und Wegen gewährleisten. Brandbekämpfungs- und andere Sicherheitseinrichtungen müssen leicht zu finden und zu nutzen sein.
Damit Mitarbeiter und Besucher sich im Notfall so schnell wie möglich in Sicherheit bringen können, müssen Flucht- und Rettungswege normgerecht beleuchtet und entsprechend gekennzeichnet sein. Erforderlich sind:
- Rettungszeichenleuchten oder beleuchtete Rettungszeichen zur Kennzeichnung,
- Leuchten zur Beleuchtung der Flucht- und Rettungswege.
Nach DIN EN 1838 ist die Sicherheitsbeleuchtung für Flucht- und Rettungswege der „Teil der Sicherheitsbeleuchtung, der es ermöglicht, Rettungseinrichtungen eindeutig zu erkennen und sicher zu benutzen, sofern Personen anwesend sind." Auch die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 schreibt vor: „Fluchtwege sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist." Während die Normen von „Rettungswegen" sprechen, verwenden die ASR den Begriff „Fluchtwege". Beide Begriffe meinen aber weitgehend dasselbe.
Fluchtmöglichkeiten auf einen Blick
Ein Flucht- und Rettungsplan ist für jedermann sichtbar anzubringen: Mitarbeiter und Besucher müssen Gelegenheit haben, sich die Fluchtwege einzuprägen, um Nottreppen und Notausgänge zu finden.
Die Pläne dienen auch der Orientierung von Rettungsmannschaften, beispielsweise der Feuerwehr.
Lichttechnische Anforderungen
Rettungswege sind entsprechend DIN EN 1838 immer auf Streifen von zwei Meter Breite bezogen; breitere Wege werden als mehrere Zweimeterstreifen betrachtet.
Die wichtigsten lichttechnischen Anforderungen nach Norm und ASR A3.4/3 lauten:
- Auf der Mittelachse des Flucht- und Rettungsweges muss die horizontale Beleuchtungsstärke mindestens ein Lux betragen – gemessen in einer Höhe bis 20 Zentimeter (ASR), besser in zwei Zentimeter Höhe (DIN EN 1838) über der Laufebene. Im Abstand von einem halben Meter nach links und rechts von der Mittellinie darf die Beleuchtungsstärke jeweils um 50 Prozent abnehmen (ASR).
- Innerhalb von 15 Sekunden nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung muss die Sicherheitsbeleuchtung hundert Prozent Lichtleistung erreicht haben. Da Aggregate mit Verbrennungsmotoren jedoch meist eine Umschaltzeit von 15 Sekunden haben, eignen sich dafür nur batteriegestützte Stromquellen.
- Der Farbwiedergabeindex der Lichtquellen sollte mindestens Ra 40 betragen, damit Sicherheitszeichen und ihre Farben gut erkannt werden können.
Gleichmäßigkeit der Sicherheitsbeleuchtung
Das Verhältnis der größten zur kleinsten Beleuchtungsstärke entlang der Mittellinie darf den Wert 40:1 nicht überschreiten. Dies gilt für den ungünstigsten Fall, z. B. am Ende der Bemessungsbetriebsdauer zwischen zwei Leuchten. Der Grund: Bedingt durch die Trägheit des Auges (Adaptation) sind Hindernisse oder der Verlauf des Fluchtweges bei zu hohen Hell-/Dunkelunterschieden schwerer erkennbar.
Die Zeitspanne zwischen dem Ausfall der Allgemeinbeleuchtung und dem Erreichen der erforderlichen Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung sollte möglichst kurz sein. Die Bemessungsbetriebsdauer in Arbeitsstätten muss mindestens für eine Stunde gewährleistet sein. Andere Anwendungsbereiche zeigt die Tabelle im PDF.
Oft unterschätzt: Blendungsbegrenzung
Zu hohe Lichtstärke, etwa durch frei strahlende Lichtquellen, kann Blendung hervorrufen. Sie wird bei der Beleuchtung der Rettungswege zum Problem, wenn dadurch Hindernisse oder Rettungszeichen nicht erkannt werden.
Bei horizontalen Fluchtwegen darf die Lichtstärke für alle Azimutwinkel (Winkel mit Draufsicht rundum) innerhalb der Zone von 60 bis 90 Grad gegen die Vertikale bestimmte Werte nicht überschreiten. Für alle anderen Rettungswege und Bereiche dürfen die Grenzwerte bei keinem Winkel überschritten werden.
Kennzeichnung der Rettungswege
Wichtig ist außerdem die Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege. Die lichttechnischen Anforderungen an Rettungszeichenleuchten bei Stromausfall sind festgelegt in DIN EN 1838. Ferner ist zu beachten, dass Rettungszeichenleuchten nach DIN 4844 auch unter den Bedingungen der Allgemeinbeleuchtung sich gut gegen die Umgebungshelligkeit abheben müssen und daher mit erhöhter Leuchtdichte zu betreiben sind.
Ein hinterleuchtetes Rettungszeichen muss bei vorhandener Allgemeinbeleuchtung die geforderten 500 cd/m2 Leuchtdichte in der weißen Kontrastfarbe erzielen. Weitere Kriterien zum Erreichen der nötigen Erkennungsweite sind Gleichmäßigkeit und Kontrast (siehe dazu: Sicherheitszeichen).