Sicherheitsbeleuchtung für Kliniken
Für Krankenhäuser gibt es nur wenige spezifische Vorgaben in den baurechtlichen Vorschriften der Bundesländer. Eine Sicherheitsbeleuchtung ist indes nach DIN VDE 0100-710 gefordert.
DIN VDE 0100-710 fordert eine Sicherheitsbeleuchtung für verschiedene Bereiche in Krankenhäusern und Kliniken, Sanatorien und Kurkliniken, Polikliniken, Ärztehäusern, Ambulatorien und Bereichen für ärztliche Behandlungen, Senioren- und Pflegeheimen sowie in ambulanten Einrichtungen (Betriebs-, Sport- und andere Ärzte).
Wo ist Sicherheitsbeleuchtung notwendig?
- Flucht- und Rettungswege
- Räume mit Schalt- und Steuergeräten für Notstromgeneratorsätze, für Hauptverteiler der allgemeinen Stromversorgung und für Hauptverteiler der Stromversorgung für Sicherheitszwecke
- Bereiche, in denen lebenswichtige Dienste aufrechterhalten werden.
- Räume der Gruppen 1 und 2: Zu Räumen der Gruppe 1 zählen z. B. Untersuchungs- und Behandlungsräume, zur Gruppe 2 z. B. Operationssäle und Intensivpflegeräume.
- Für einen Teil der Leuchten müssen mindestens zwei verschiedene Stromquellen bei zwei Stromkreisen vorgesehen werden, wobei einer dieser Stromkreise an die Stromversorgung für Sicherheitszwecke angeschlossen sein muss. In Bereichen der Gruppe 2 müssen mindestens 50 Prozent der Beleuchtungseinrichtungen aus der Sicherheitsbeleuchtung versorgt werden.
- Standorte der Brandmeldezentrale und von Überwachungseinrichtungen.