Nationale Klimaschutzinitiative: Bund fördert LED-Beleuchtung

Für die Förderung von LED-Innenbeleuchtung und -Außenbeleuchtung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) setzen sich bereits seit 2008 im Rahmen der LED-Leitmarktinitiative neben dem ZVEI auch Vertreter der Kommunen ein.
Seit 1. November 2024 gilt die überarbeitete Kommunalrichtlinie und Anträge können ab 1. Februar 2025 eingereicht werden. Wesentliche Änderungen sind: Die Förderschwerpunkte für adaptiv geregelte Straßenbeleuchtung und die Sanierung von Lichtsignalanlagen entfallen. Für die Beleuchtung von Sportanlagen wurde die Lichtfarbe begrenzt.

 

Wer wird gefördert? 

  • Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) und Zusammenschlüsse, an denen ausschließlich Kommunen beteiligt sind
  • Betriebe, Unternehmen und sonstige Organisationen mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände, an denen Kommunen beteiligt sind
  • Öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Einrichtungen der Erziehung, der vorschulischen, schulischen oder hochschulischen Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens, der Kultur, der Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie Hilfe für Menschen
  • Im Status der Gemeinnützigkeit stehende eingetragene Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen
  • Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen
  • Contractoren

Was wird gefördert?

  • Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung
  • Zeit- oder präsenzabhängig geregelte Außen- und Straßenbeleuchtung
  • Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung
  • Für die Beleuchtung von Sportanlagen gilt ab 1. Februar 2025 die korrelierte Farbtemperatur 3.000 Kelvin (zuvor maximal 4.000 Kelvin).

Für die zu installierenden Anlagenkomponenten wird eine Treibhausgaseinsparung von mindestens 50 Prozent nachgewiesen.

Förderhöhe

  • Zuschüsse von 20 bis 40 Prozent
  • Zusätzliche Zuschüsse von 15 Prozent für finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus den Braunkohlerevieren
  • Mindestzuwendung in Höhe von 5.000 Euro
  • Kommunaler Zusammenschluss möglich

Die Richtlinie beinhaltet detaillierte Informationen zu Förderquoten, Förderfähigkeit, Fördersummen und mehr.

Foto: licht.de/Zumtobel

Antragsfrist

Ab 1. Februar 2025

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