Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsstätten

Arbeitgeber sind zum Schutz ihrer Angestellten verpflichtet. Dazu gehört eine Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsplätze. Sie muss auch ermitteln, ob alle Mitarbeiter bei Ausfall der Beleuchtung ihre Arbeitsplätze gefahrlos verlassen können.


Die Arbeitssicherheit der Arbeitnehmer ist EU-weit geregelt. In Deutschland gilt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Es ist die Grundlage für Rechtsverordnungen wie zum Beispiel die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Sie beschreibt die grundsätzlichen Anforderungen des Arbeitsschutzes. Ihre einzelnen Vorschriften werden durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisiert.

Danach gilt, dass Arbeitgeber alle Beschäftigten vor schädlichen Einwirkungen schützen müssen, die am Arbeitsplatz drohen könnten: Auch der Pförtner kann im Dunkeln stürzen oder den Weg zum Ausgang verfehlen. Davor schützt die Sicherheitsbeleuchtung.

Wenn sich Arbeitgeber an die ASR halten, können sie im Schadenfall gegenüber den Behörden belegen, dass alle Vorschriften der ArbStättV eingehalten wurden. Werden andere Maßnahmen als jene nach ASR ergriffen, muss der Arbeitgeber – in einem viel aufwendigeren Verfahren – einen eigenständigen Nachweis über deren Wirksamkeit erbringen.

Die Gefährdungsbeurteilung

Ob Sicherheitsbeleuchtung notwendig ist oder nicht, muss jeder Arbeitgeber bei einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln (§ 5 ArbSchG). Sie und die daraus abgeleiteten Maßnahmen müssen dokumentiert werden (§ 6 ArbSchG). Die zentrale Frage lautet: Ist das gefahrlose Verlassen der Arbeitsplätze möglich? Das ist in der Regel nur gegeben, wenn auch bei Netzausfall ausreichend Licht zur Verfügung steht – in Arbeitsstätten mit Fenstern oder Oberlichtern also tagsüber. Weil es in den Wintermonaten schon nachmittags dunkel wird, fehlt dann aber Licht zur Orientierung. Deshalb ist fast immer eine Sicherheitsbeleuchtung notwendig. Sie muss eine Beleuchtungsstärke von mindestens einem Lux haben. In Räumen, die jeder Arbeitnehmer gefahrlos verlassen kann, müssen nur die Ausgänge gekennzeichnet sein.

Nicht nur das Verlassen des Arbeitsplatzes, auch das des Gebäudes muss der Arbeitgeber gewährleisten. Ist die Gefahr von Unfällen erhöht – wie bei Treppen, im Dunkeln schwer erkennbaren Hindernissen oder unübersichtlichen Fluchtwegen – muss eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege installiert werden. In der Beurteilung wird auch die Bemessungsbetriebsdauer festgelegt: Sie muss mindestens der Zeit entsprechen, in der Menschen nach einem Stromausfall Gefahren ausgesetzt sind.

Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung

Besonders groß ist die Unfallgefahr in „Arbeitsbereichen mit besonderer Gefährdung" (ASR A3.4/3 Abs. 4.2) bzw. an „Arbeitsplätzen mit besonderer Gefährdung" (DIN EN 1838). Dies sind z. B.:

  • Laboratorien mit akuter Gefährdung während laufender Versuche. Solche akuten Gefährdungen können Explosionen oder Brände, das Freisetzen von Krankheitserregern oder von giftigen, sehr giftigen oder radioaktiven Stoffen in gefährlicher Menge sein.
  • Arbeitsplätze, die aus technischen Gründen dunkel gehalten werden müssen.
  • Elektrische Betriebsräume und Räume für haustechnische Anlagen, die bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung betreten werden müssen.
  • Bereiche mit bewegten Arbeitsmitteln, die bei einem Stromausfall lange nachlaufen können. Dazu zählen zum Beispiel Plandrehmaschinen.
  • Steuereinrichtungen für ständig zu überwachende Anlagen, wie etwa Schaltwarten und Leitstände für Kraftwerke, chemische und metallurgische Betriebe sowie Arbeitsplätze an Absperr- und Regeleinrichtungen, die betriebsmäßig oder bei Betriebsstörungen betätigt werden müssen, um Unfallgefahren zu vermeiden und Produktionsprozesse gefahrlos zu unterbrechen oder zu beenden.
  • Arbeitsplätze, in deren Nähe sich heiße Bäder oder Gießgruben befinden, die aus produktionstechnischen Gründen nicht durch Geländer oder Absperrungen entsprechend gesichert werden können.
  • Bereiche um Arbeitsgruben, die aus Gründen des Arbeitsablaufs nicht abgedeckt werden können, und
  • Baustellen.

Die Sicherheitsbeleuchtung muss hier mindestens 15 Lux erreichen. Besser sind zehn Prozent der Beleuchtungsstärke der vor Ort erforderlichen Allgemeinbeleuchtung – so die Empfehlung der ASR. Aktuelle Arbeiten können dann sicher beendet werden.

Die erforderliche Beleuchtungsstärke muss außerdem nach spätestens 0,5 Sekunden erreicht sein. Diese kurze Zeitspanne lässt sich für viele Leuchtmittel nur realisieren, wenn die Sicherheitsbeleuchtung in Dauerschaltung betrieben wird. Die Gleichmäßigkeit der Beleuchtung ist in diesen Arbeitsbereichen kleiner als 10:1. Ist die Gefahr von Verrauchung der Fluchtwege gegeben, muss neben der Sicherheitsbeleuchtung auch ein optisches Sicherheitsleitsystem installiert werden.

Bei der Bemessungsbetriebsdauer ist zu beachten, dass sie mindestens der Zeit entsprechen muss, in der Menschen nach einem Stromausfall Gefahren ausgesetzt sind. Die erforderliche Bemessungsbetriebsdauer ist bei der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

Besondere Gefährdung auf Baustellen

Wegen der besonderen Gefährdung von Handwerkern auf Baustellen führt die ASR A3.4/3 diese Arbeitsplätze explizit an. Danach wird eine Sicherheitsbeleuchtung unbedingt notwendig, wenn Tageslicht die Flucht- und Rettungswegbeleuchtung mit mindestens einem Lux Beleuchtungsstärke nicht sicherstellen kann und die Beschäftigten daher ihren Arbeitsplatz nicht sicher verlassen können.

Auf jeder Baustelle, auf der in den dunklen Abend- oder Nachtstunden gearbeitet wird, muss deshalb mindestens eine Sicherheitsbeleuchtung für Flucht- und Rettungswege eingerichtet werden. Für Kellergeschosse ist ein erhöhtes Beleuchtungsniveau gefordert – zum Beispiel mindestens 15 Lux Beleuchtungsstärke, wie sie die ASR A3.4/3 auch für Tunnelbauarbeiten fordert.

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