FAQ zum Ökodesign für Hersteller
Neue Verordnungen wecken anfangs häufig Unsicherheit in der Anwendung, oft steckt auch der Teufel im Detail. Die ZVEI-Schrift hilft weiter. Zudem erreichen licht.de immer mal wieder Fragen aus der Branche. Die Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Verordnung 2019/2020/EU haben wir hier thematisch gebündelt.
Welche Lampen sind von der Ökodesign-Verordnung betroffen?
T5-Lampen mit 80 Watt liegen sehr knapp an den Mindesteffizienzanforderungen der neuen Ökodesign-Verordnung. Die verschiedenen Lichtfarbenmodelle der einzelnen Hersteller müssen daher individuell betrachtet werden.
Wenn sie einen Lichtstrom weniger als 60 Lumen haben, fallen sie nicht unter die Ökodesign-Verordnung.
Die Verordnung gilt nicht für Halogenlampen mit Sockeltyp G4, GY6,35 oder G9 und einer Leistungsaufnahme kleiner oder gleich 60 Watt, die für Hochtemperaturanwendungen wie z. B. in Öfen vorgesehen sind – Details siehe Anhang III, Ausnahmen, 3. r). Die Anforderungen an Energieeffizienzkennzeichnung und technische Dokumentation sind zu beachten.
Was ist was?
Ein LED-Modul kann dann als entnehmbar im Sinne der Verordnung betrachtet werden, wenn Modul und Leuchtengehäuse zusammen eine ungehinderte Konformitätsprüfung des Moduls erlauben. Dazu muss der Hersteller in der technischen Dokumentation beschreiben, wie die Leuchte mit allgemein verfügbaren Werkzeugen für die Prüfung zu zerlegen ist.
Das fertige LED-Band kann als „umgebendes Produkt“ betrachtet werden. In diesem Fall muss es eine Anleitung geben, wie die darin enthaltene Lichtquelle ohne Beschädigung und mit allgemein verfügbaren Werkzeugen zur Prüfung entnommen werden kann.
Ist das Modul nicht mit allgemein verfügbaren Werkzeugen austauschbar, ohne das „umgebende Produkt“ zu beschädigen, muss eine technische Begründung vorliegen. Die Art des dabei benötigten Werkzeuges ist nicht definiert.
Wenn die LED-Lichtquelle entnommen werden kann, ohne dabei zerstört zu werden, ist die Anforderung erfüllt. Die „Restleuchte“ darf bei der Entnahme zerstört werden. Kann das LED-Band nicht zerstörungsfrei entnommen werden, wird das vergossene Produkt (Leuchte) zur Lichtquelle.
Im Verordnungstext wird von qualifizierten Personen gesprochen. Sie sind durch ihre Ausbildung, spezifische Berufserfahrung und ggf. Registrierung bei den zuständigen Behörden dazu befähigt, die notwendigen Tätigkeiten zur Öffnung der Leuchte auszuführen.
Dies kann zutreffen, hängt aber von der Deklaration des Herstellers ab: Ein separates Betriebsgerät, für das es bereits eine Konformitätserklärung gibt und das die Anforderungen der Ökodesign-Verordnung erfüllt, kann in ein zusätzliches Gehäuse eingebaut und mit Steckverbindungen versehen sein. In diesem Fall ist die gesamte Kombination ein „umgebendes Produkt“ im Sinne der Regulierung und fällt – abgesehen von den Anforderungen zur Austauschbarkeit des Betriebsgerätes – nicht in den Anwendungsbereich der Regulierung.
Alternativ dazu kann die gesamte Kombination aus Betriebsgerät, Gehäuse und Steckverbindern zum „separaten Betriebsgerät“ im Sinne der Regulierung erklärt werden. Dann muss für genau diese Kombination eine Konformitätserklärung erstellt und alle Anforderungen der Regulierung einschließlich der Informations- und Dokumentationspflichten sind einzuhalten.
Dokumentation, Konformitätserklärung und Pflichten
Ja, sie sind in der Verordnung nachzulesen:
- Anhang II, 1. a) CRI-Faktor auf 2. Dezimalstelle; Angaben auf der Verpackung gemäß Anhang II, 3.b), 1.b), g), h), i), m), 3. b), 1.b), g), h), i), m)
- Bei separaten Betriebsgeräten: Farbwiedergabeindex, Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftszustand sowie Quecksilbergehalt
- Bei separaten Betriebsgeräten gemäß Anhang II, 3. b), 2.d), e): Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand, respektive Bereitschaftszustand
Ja, sie können bei LightingEurope unter https://www.lightingeurope.org/guidelines heruntergeladen werden.
Die technische Dokumentation von Leuchten verbleibt beim Hersteller und wird den Marktaufsichtsbehörden bei Bedarf zur Verfügung gestellt.
Grundsätzlich muss jedes individuelle Produkt, das erstmals in der EU auf den Markt gebracht wird, der zu diesem Zeitpunkt geltenden Ökodesign-Verordnung entsprechen. Wenn sich nach dem erstmaligen Inverkehrbringen die Regulierungsanforderungen ändern, spielt das für dieses Produkt keine Rolle mehr.
Die EU-Konformitätserklärungen müssen den zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gültigen Stand der gesetzlichen Anforderungen abbilden. Seit 01.09.2021 müssen sie auf die neuen Verordnungen Bezug nehmen.
Für die Registrierung der Lichtquelle in der EPREL-Datenbank ist in diesem Fall der Hersteller (ansässig in der EU) der Lichtquelle verantwortlich, ebenso für die Konformitätserklärung.
Betriebsgeräte müssen nicht in die EPREL-Datenbank eingetragen werden. Allerdings ist der Hersteller für die Konformitätserklärung und die Einhaltung aller Anforderungen an das Betriebsgerät – einschließlich der Informations- und Dokumentationspflichten – verantwortlich.
Messung
Im Falle einer Produktprüfung durch eine Marktaufsichtsbehörde werden zehn Lichtquellen oder drei Betriebsgeräte vermessen. Für die relevanten technischen Parameter werden aus den Messwerten die Mittelwerte gebildet und mit den angegebenen Werten des Herstellers verglichen. Dabei wenden die Marktaufsichtsbehörden die definierten Prüftoleranzen zugunsten des Herstellers an. In den Prüftoleranzen sind bereits die Messunsicherheiten der Marktaufsichtsbehörden berücksichtigt. Die Prüftoleranzen dürfen von den Herstellern nicht genutzt werden, nur um die Produkte besser aussehen zu lassen.
Mit Messungen im Labor unter Berücksichtigung der normativen Erfordernisse und Vorgaben des Herstellers.
Lichtquellen werden im Dauerbetrieb nach den Betriebsparametern laut Herstellerangaben und bei einer definierten Umgebungstemperatur gemessen.
Werbung und Handel
Für Leuchten – die mit oder ohne Lichtquelle angeboten werden – gibt es keine Anforderungen zur Kennzeichnung in der Werbung.
Bei Lichtquellen werden in visuell wahrnehmbarer Werbung und in technischem Werbematerial die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Energieeffizienzklassen (A bis G) angegeben. Für die Darstellung sind besondere Anforderungen zu beachten. Bei „Backofenlampen“ muss z. B. auf die bestimmungsgemäße Verwendung hingewiesen werden.
Nein, es gibt keine Unterscheidung dieser Verkaufskanäle.