Das GebäudeEnergieGesetz (GEG)
Ein wichtiges Instrument der deutschen Energie- und Klimaschutzpolitik ist das GebäudeEnergieGesetz GEG des Bundes. Der Nachfolger der EnEV ebnet seit 2020 den Weg für effiziente Beleuchtungsanlagen mit modernem Lichtmanagement.
Seit 2020 sind im GEG die zuvor parallelen Bestimmungen zum Energieeinsparungsgesetz (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem gemeinsamen Regelwerk zusammengeführt.
Das GebäudeEnergieGesetz (GEG) ist die deutsche Umsetzung der europäischen Richtlinie 2010/31/EU EPBD (Energy Performance of Buildings Directive). Es stellt Anforderungen an die zu verwendende Technologie für Leuchten und Steuerung in einem Berechnungsmodell, das den Energieverbrauch des geplanten Neubaus mit einem Referenzgebäude vergleicht. Mit der Berechnung wird der Primärenergiebedarf nach DIN V 18599 „Energetische Bewertung von Gebäuden – Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung“ ermittelt.
Die energetischen Anforderungen steigen mit jeder Aktualisierung des GEG auch künftig. Derzeit gültig ist DIN V 18599 aus dem Jahr 2018. Bei Verkauf oder Vermietung eines Gebäudes muss ein Energieausweis erstellt werden.
Die DIN V 18599 ist mehrteilig aufgebaut. Teil 4 behandelt den Nutz- und Endenergiebedarf für die Beleuchtung. Hierbei werden statistisch ermittelte Daten für die Energieeffizienz der eingesetzten Technologien sowie der Beleuchtung in den Berechnungen verwendet. Teil 10 nennt die Nutzungsrandbedingungen, wie etwa Betriebsstunden oder die angenommene Abwesenheit in einem Einzelbüro und weiteren 40 Raumarten.
Fachgerechte Planung senkt Energiebedarf
Eine Möglichkeit die Energieeffizienz zu erhöhen, ist die fachgerechte Planung. Mit einer lichttechnischen Planung lassen sich Lichtmenge und Leistung genau ermitteln und optimieren. Zudem kann eine Aussage getroffen werden, ob und inwieweit die Anforderungswerte nach DIN V 18599 unterschritten werden können.
Zur Lichtplanung gehört nicht nur die Erfüllung der lichttechnischen Qualitätsanforderungen nach DIN EN 12464-1, sondern auch die Erstellung eines Wartungsplans. Er basiert auf dem Wartungsfaktor und legt damit Reinigungsintervalle für den Raum und die Leuchten fest. Werden Leuchten häufiger gesäubert, kann der Lichtstromrückgang gemindert und die Systemleistung der Leuchte dementsprechend reduziert werden. Im Idealfall lässt sich damit sogar die Anzahl der Leuchten im Raum verringern. Achtung: Der Wartungsfaktor sollte nicht pauschal verwendet werden. Gerne wird in der Praxis noch ein Wert von 0,8 aus den 80er-Jahren angesetzt. Inzwischen kommen jedoch immer häufiger Leuchten mit einer Bemessungslebensdauer von L80 bei 100.000 Stunden zum Einsatz, die im Vergleich zu Leuchten mit L80 bei 50.000 Stunden einen etwa zehn Prozent höheren Wartungsfaktor haben. Im direkten Vergleich sind dann auch circa zehn Prozent weniger Leuchten erforderlich oder eine entsprechend geringere Systemleistung bei dimmbaren Ausführungen.
Wartung und Reinigung haben erheblichen Einfluss auf die Energieeffizienz eines Gebäudes – insbesondere bei Einsatz eines Lichtmanagements mit Tageslichtsteuerung. Zur besseren Wirtschaftlichkeit sollten Wartungszyklen für die Beleuchtung mit der schon heute regelmäßig notwendigen Wiederholungsprüfung der jeweiligen elektrischen Anlagen zusammenfallen, wie Vorschrift A3 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) fordert.