27.12.2023

Licht am Fahrrad

Anforderungen an Fahrradbeleuchtung definiert die Straßenverkehrszulassungsordnung

In der dunklen Jahreszeit müssen wir früher das Licht am Rad einschalten. Die Anforderungen an Fahrradbeleuchtung definiert Paragraf 67 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO).

Das sagt die StVZO

  • Der Strom für das Fahrradlicht darf inzwischen auch von Batterien kommen. Vor 2017 waren nur „wiederaufladbare Energiespeicher“ als Alternative zum Dynamo erlaubt.
  • Auf der Straße gilt die StVZO, nach der alle benutzten Komponenten eine K-Nummer haben müssen. Sie befindet sich auf dem Gehäuse der Fahrradleuchte (Wellenlinie, Großbuchstabe K und Zulassungsnummer). Lampen für S-Pedelecs müssen ein ECE-Prüfzeichen haben.
  • Ein zweiter roter Rückstrahler ist nicht erforderlich. Zusätzlich zur Schlussleuchte muss nur noch ein roter, nicht dreieckiger Rückstrahler der Kategorie „Z“ verbaut sein. Er darf auch in die Schlussleuchte integriert sein.
  • Scheinwerfer können mit Tagfahr- und Fernlicht ausgestattet werden, Rücklichter dürfen eine Bremslichtfunktion haben.
  • Blinkende Front- und Rückleuchten sind weiterhin verboten.

In jedem Fall gilt: Scheinwerfer müssen so eingestellt sein, dass sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.
 
Reflektoren und Schlussleuchte für Fahrradanhänger
Fahrradanhänger brauchen ab einer Breite von 60 Zentimeter vorne zwei weiße Reflektoren und eine rote Schlussleuchte auf der linken Seite sowie zwei rote Reflektoren. Anhänger mit mehr als einem Meter Breite benötigen zusätzlich eine weiße Frontleuchte. Das gilt für Anhänger, die nach dem 1. Januar 2018 in den Verkehr gebracht wurden.
 
Unabhängig von der Breite dürfen ein zusätzliches Rücklicht und weitere Reflektoren verbaut sein. Erlaubt ist auch das Anbringen von Blinkern zum Richtungswechsel. Grundsätzlich gilt: Verdeckt der Anhänger mehr als die Hälfte der Rad-Schlussleuchte, muss er eine eigene Schlussleuchte bekommen.

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